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   FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11   

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FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11 (https://dejure.org/2012,52868)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.08.2012 - 3 K 480/11 (https://dejure.org/2012,52868)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. August 2012 - 3 K 480/11 (https://dejure.org/2012,52868)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 131 Abs 2 S 1 Nr 3 AO, § 218 Abs 2 AO, § 73 AO, § 239 Abs 1 AO, § 2 Abs 2 Nr 2 UStG 1999
    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über Zinsen zur Umsatzsteuer bei Organschaft - Umfang der Haftung nach § 73 AO - Nachträglich eingetretene Tatsache i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage für eine verbösernde Änderung eines Abrechnungsbescheids

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Haftung der Organgesellschaft für steuerliche Nebenleistungen des Organträgers An einen Dritten gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid ist keine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. d. § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Haftung der Organgesellschaft für steuerliche Nebenleistungen des Organträgers - An einen Dritten gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid ist keine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. d. § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1094
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11
    (bb) Als subjektive Geschäftsgrundlage sind die dem Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts bis zum Eintritt seiner materiellen Bestandskraft im Hinblick auf andere Änderungsvorschriften erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der Behörde von dem Vorhandensein (oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände), sofern der Regelungswille der Behörde auf diesen Vorstellungen aufbaut, zu betrachten (vgl. BGH-Urteil vom 08. Februar 2006 VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037).
  • BFH, 09.12.2008 - VII R 43/07

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11
    (3) Allerdings kann die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid, der Bindungswirkung gegenüber dem zu widerrufenden besitzt, den Widerruf nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO rechtfertigen (BFH-Urteil vom 09. Dezember 2008 VII R 43/07, BStBl II 2009, 344; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 84. Erg.-Lfg. August 2010, § 131, Rz 17; Loose in Tipke/Kruse, AO, 127. Lfg. Oktober 2011, § 131, Rz 24).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 76/03

    Haftung bei Organschaft: keine Haftung der Organgesellschaft für Zinsen)

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11
    Von der in § 239 Abs. 1 AO angelegten Verweisung auf die für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen Bestimmungen des Zweiten Teils der AO nicht erfasst (BFH-Urteil vom 05. Mai 2004 VII R 76/03, BStBl II 2006, 03).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, im Streitfall mithin der Einspruchsentscheidungen, maßgeblich (BFH-Urteil vom 21. November 2006 VII R 68/05, BStBl II 2007, 291).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 84/06

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit,

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11
    Diese Möglichkeit schließt die Anwendung des § 129 Satz 1 AO aus (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394).
  • BFH, 04.11.2008 - VII B 20/08

    Abrechnungsbescheid: keine Verfahrensaussetzung wegen noch streitiger

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11
    Für die Frage im Rahmen eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO), ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld besteht, kommt es nicht darauf an, ob der zu Grunde liegende Steuerbescheid unanfechtbar ist, weshalb das Klageverfahren, das ihn zum Gegenstand hat, gegenüber dem Klageverfahren, das den Abrechnungsbescheid zum Gegenstand hat nicht vorgreiflich i.S.d. § 74 FGO ist (BFH-Beschluss vom 04. November 2008 VII B 20/08, nachgewiesen bei juris).
  • FG Berlin, 14.02.2002 - 1 K 1076/99

    Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO für das Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 1

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 480/11
    bb) Eine Änderung in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, der hier einzig in Betracht kommenden Norm, setzt voraus, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, denjenigen Verwaltungsakt, der geändert werden soll, nicht zu erlassen, hätte die später eingetretene Tatsache bereits vorgelegen (FG Berlin Urteil vom 14 Februar 2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876).
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